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Hautschutz / Feuchtarbeit (G 24)
ArbmedVV 1.1.2a und 1.2.2e
Bei Tätigkeiten, bei denen die Hände mehr als zwei bzw. vier Stunden feucht sind, ist man verpflichtet eine Vorsorgeuntersuchung wahrzunehmen, bei der eine Beratung zum Hautschutz erfolgt.
Diese Vorsorge muss vor Aufnahme einer der o.g Tätigkeiten durchgeführt und mindestens alle 3 Jahre wiederholt werden.
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